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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Wandel der Medien
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) umfasst den Schutz der Menschenwürde in Kombination mit dem Recht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Jedem Menschen soll das Recht und auch der Schutz zustehen selbst zu entscheiden, ob und wie er als Individuum in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Das Allgemeine Persönlichkeitsrechts sichert mit anderen Worten die informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Im Zeitalter der neuen Medien wird der Schutz dieses Allgemeinen Persönlichkeistrechts jedoch vor neue Herausforderungen gestellt, da es aufgrund der neuen Medien niemals zuvor einfacher war, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Die Zunahme an Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist sowohl auf die Digitalisierunug der Medien zurückzuführen als auch damit einhergehend auf die "Zur-Schau-Stellung" der Individuen in "sozialen" Netzwerken wie Facebook, Xing etc.. Dennoch führt die Tatsache, dass immer mehr Menschen scheinbar freiwillig immer mehr Informationen von sich preisgeben nicht zu einem Verlust des Schutzes des APR. Rechtswidrige Medienberichterstattungen in Wort und Bild stellen Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und können effektiv bekämpft werden.
Wen schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Jeder Mensch kann sich auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen und im Falle einer Verletzung die entsprechenden Abwehrmaßnahmen ergreifen.
Auch Unternehmen und zum Teil auch Juristische Personen können sich auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.
Unternehmen können sich auf die Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit berufen, wenn ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten verletzten Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts hingegen steht der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mittelbar zu, sofern sie bspw. durch falsche Tatsachenbehauptungen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten betroffen werden oder Adressaten strafbarer Äußerungen werden.
Herkunft / gesetzliche Grundlage des APR
Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird konstitutionell durch das Grundgesetz gewährleistet und aus den Artikeln 1 (Menschenwürde) und 2 (Recht auf freie Entfaltung) abgeleitet. Durch die Rechtsprechung sowie einfach-gesetzliche Regelungen finden stetig Weiterentwicklungen des Schutzes des APR statt. Das Recht der persönlichen Ehre ist als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls geschützt. Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen sind strafgesetzlich verboten.
Zur Stärkung des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Gesetzgeber auch neue Straftatbestände geschaffen, die notwendig erachtet wurden, um den neue Herausforderungen zu begegnen, die mit der Digitalisierung der Medien einhergehen. Im Zeitalter der neuen Medien kann geistiges Eigentum innerhalb von Sekunden kopiert und weltweit verbreitet werden.
Das Recht am eigenen Wort ist aus diesen Gründen ebenso wie das Recht am eigenen Bild seit kurzer Zeit auch strafgesetzlich geschützt, um die erhöhte Verletzungsgefahr einzudämmen.
Schutzumfang
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Menschen und Unternehmen im Kern vor Indiskretionen jeglicher Art. Dies gilt für die zivilrechtliche Seite ebenso wie für die strafrechtliche Seite. Die Privatsphäre und Intimssphäre werden genauso geschützt wie auch der kommerzielle Schutz des eigenen Bildes und Wortes. Somit gewährt das APR für Individuen insbesondere Schutz vor materiellen als auch vor immatereiellen Schäden.
Unternehmen profitieren vom Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, wenn ein Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt und der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens gefährdet wird.
a) Recht am eigenen Bild - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUrhG)
Das Recht am eigenen Bild sichert dem Einzelnen die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, ob erkennbare Bildnisse seiner Person in der wirklichen Lebenserscheinung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne eine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten ist dies grundsätzlich unzulässig.
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUrhG) sieht eine wichtige Ausnahme vor, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um berühmte Persönlichkeiten handelt, da hier ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen kann. Bildnisse dieser Personen - meist Prominente - dürfen auch ohne Einwilligung verbreitet werden, sofern berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt werden.
Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild stellen einen Großteil der Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.
b) Recht am eigenen Wort
Der Schutz des APR umfasst auch den Schutz am gesprochenen Wort. Der Schutz am gesprochenen Wort sichert die eigene Darstellung in der Kommunikation. Jeder Mensch und auch Unternehmen haben das Recht zu bestimmen, ob und was sie gegenüber der Öffentlichkeit äußern. Dem Äußernden obliegt somit das Recht zu entscheiden, ob Dritte von der Kommunikation Kenntnis erlangen oder nicht. Die Aufzeichnung von Gesprächen ohne Einwilligung des Äußernden ist zudem strafbar und führt auch zur zivilrechtlichen Haftung.
c) informationelle Selbstbestimmung / freie Entfaltung der Persönlichkeit - Datenschutz
Im Zeitalter der digitalen Datenspeicherung ist der Datenschutz von überragender Bedeutung, um Missbrauch zu verhindern. Die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder des Unternehmens erfolgen, sofern es sich nicht um allgemein zugängliche Geschäftsdaten eines Unternehmens handelt.
d) Recht am eigenen Namen
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann zudem durch eine bloße Namensnennung in den Medien tangiert sein. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Abbildung von Personen. Promis unf Berühmtheiten müssen eine Nennung ihres Namens hinnehmen, während der "Normalbürger" in der Regel seine Einwilligug erteilen muss. Sofern ein öffentliches Interesse an der Namensnennung besteht ist die Namensnennung meist zulässig. Dies gilt auch für den Bereich der Strafverfolgung bis hin zur Strafverbüßung, wobei stets eine Interessenabwägung stattfinden muss.
e) Satire/Karikatur
Satire und Karikaturen sind besondere Ausdrucksformen der freien Meinungsäußerung und auch prägend für den intelektuellen Austausch demokratischer Kulturen. Doch auch Satire und Karikatur müssen die Persönlichkeitsrechte Dritter beachten und als Satire oder Karikatur erkennbar sein. Die Grenzen zur Persönlichkeitsrechtsverletzung sind überschritten, wenn es zu Formalbeleidigungen und Schmähkritik kommt.
f) Postmortales Persönlichkeitsrecht
Der Schutz der Menschenwürde geht über den Tod hinaus. Dieser Grundstz führt dazu, dass Nachkommen von bereits Verstorbenen gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen vorgehen können, die das Lebensbild des verstorbenen Verwandten in Misskredit bringen (Fall Mephisto). Hier stehen den Verbliebenen Unterlssungsansprüche zu, die sie geltend machen können. Das postmortale Persönlichkeitsrecht bietet zudem Schutz vor kommerzieller Ausbeutung des Verstorbenen (Marlene Dietrich). Eine kommerzielle Ausbeutung verstorbener Personen liegt vor, wenn deren Namen, Bildnisse oder andere persönlichkeitsprägende Elemente unbefugt vermarktet werden.
APR - Strafgesetzbuch (StGB)
Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen sind strafbar und stellen zugleich Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und können somit sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden.
Recht am Unternehmen
Unternehmen können sich auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitrechts berufen. Anerkannt ist der Schutz in den Fällen der Schmähkritik, der Verleumdung und Diffamierung. Boykottaufrufe, die sich gezielt gegen Unternehmen richten können als Meinungsäußerung zulässig sein. Unzulässig ist ein Boykottaufruf allerdings, wenn zur Begründung des Boykottaufrufs unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.
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